Für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten gilt für einen frühestmöglichen Rentenbeginn generell eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Antrag später gestellt, beginnt Ihre Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen.
Bei Witwen-, Witwer- und Waisenrenten (Hinterbliebenenrenten) beträgt die Antragsfrist vom Todestag an zwölf Kalendermonate. Diese Frist gilt auch, wenn Ihre Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird. Wird der Hinterbliebenenrentenantrag später gestellt, beginnt Ihre Rente erst ab dem Antragsmonat und kann auch hier nicht rückwirkend gezahlt werden.