Eine vorzeitige Ianspruchnahme ist in Abhängikgeit eines für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 maßgebenden tabellarischen Lebensalters von 60 bis 62 möglich. Ab dem Geburtsjahr 1964 ist das vollendete 62. Lebensjahr maßgebend. Mit jedem Kalendermonat vor Beginn des maßgebenden Renteneintrittsalters für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss ein Rentenabschlag von 0,3 Prozentpunkten in Kauf genommen werden. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozentpunkte,