Die Rentenarten. Der beste Rentenbginn.

Abschlagsfreie Regelaltersrente ab 67 oder einem anderen maßgebenden Renteneintrittsalter.

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge wird seit 2012 und noch bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie beim 67. Lebensjahr.

Im Jahr 2021 kann diese Rentenart bei einem Geburtstag zwischen dem 02. März 1955 und dem 01. Februar 1956 bezogen werden.

Im Jahr 2022 kann diese Rentenart bei einem Geburtstag zwischen dem 02. Februar 1956 und dem 01. Januar 1957 bezogen werden.

Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte.

Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es seit dem Jahr 2012. Ab Geburtsjahrgang 1953 wird die Altersgrenze stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie beim 65. Lebensjahr.

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte.

Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird für die Geburtsjahrgänge zwischen 1949 und 1963 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird ab dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Sie liegt ab dem Geburtsjahrgang 1964 beim 65. Lebensjahr.

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze zum für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze beim 62. Lebensjahr.

Abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente.

Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbeginn wird in der Regel vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Beginn der Erwerbsminderungsrente ab Erreichen der maßgebenden Altersgrenze erfolgt eine abschlagsfreie Rentenzahlung.

Abschlagsbehaftete Altersrente für langjährig Versicherte.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Mit jedem Kalendermonat vor Beginn des maßgebenden Renteneintrittsalters für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte muss ein Rentenabschlag von 0,3 Prozentpunkten in Kauf genommen werden. Maximal liegt der Abschlag bei 14,4 Prozentpunkten.

Abschlagsbehaftete Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Eine vorzeitige Ianspruchnahme ist in Abhängikgeit eines für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 maßgebenden tabellarischen Lebensalters von 60 bis 62 möglich. Ab dem Geburtsjahr 1964 ist das vollendete 62. Lebensjahr maßgebend. Mit jedem Kalendermonat vor Beginn des maßgebenden Renteneintrittsalters für die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss ein Rentenabschlag von 0,3 Prozentpunkten in Kauf genommen werden. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozentpunkte,

Altersteilrente.

Altersrenten werden als Vollrente oder in Abhängigkeit einer eventuelle Einkommensanrechnug als Telrente (Flexirente) bezahlt.

Altersrente mit Zuschlag.

Werden Altersrenten nach Erreichen der Regelaltersgreze nicht in Anspruch genommen, wird für jeden Kalendermonat ein Zuschlag von 0,5 Prozentpunkten gewährt.

Abschlagsbehaftete Erwerbsminderungsrente.

Die Altersgrenze für Ihren abschlagsfreien Rentenbeginn wird in der Regel vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Mit jedem Kalendermonat des Rentenbeginns vor Ihrer maßgebenden Altersgrenze erfolgte ein Abschlag von 0,3 Prozentpunkten bis zum Erreichen einer Sicherungsstufe, die einem maxiamlen Abschlage von 10,8 Prozentpunkten entspricht.